Heilmittelwerbegesetz (HWG) – Was du als Praxisinhaber beachten musst

von | 12. Apr. 2022 | Allgemein | 0 Kommentare

Das Heilmittelwerbegesetz spielt eine wichtige Rolle bei der Werbung für Ärzte und Therapeuten mit eigener Praxis. Praxismarketing wird immer bedeutender um eine erfolgreiche Praxis zu führen. Deshalb ist es umso wichtiger, potentielle Patienten über das eigene Leistungsangebot gezielt zu informieren und dabei die gültigen Gesetze zu beachten um rechtssicheres Marketing zu betreiben.

Mittlerweile gibt es viele Möglichkeiten auch für Heilmittelerbringer: Flyer, Plakate, Anzeigen bei Google, Facebook & Co und natürlich auch über die eigene Website. Oft spielt auch ein Mix eine entscheidende Rolle, um potentielle Patienten zu erreichen und von den Leistungen zu überzeugen.

Neben der Berufsordnung bietet das Heilmittelwerbegesetz (HWG) die Rahmenbedingungen für die Werbung. Dieses Gesetz wurde zuletzt 2012 vom Bundesgerichtshof angepasst.

Bezüglich des Heilmittelwerbegesetzes findet man nach wie vor (über 10 Jahre nach Verabschiedung der neuen Gesetze) noch Fehlinformationen im Netz. z.B. die Informationen das Ärzte & Therapeuten mit Arbeitsbekleidung nicht abgebildet werden dürfen ist schon längst nicht mehr aktuell. Mehr dazu unten.

Im folgenden Artikel findest du alles was du über rechtssicheres Marketing für deine Praxis wissen musst.

Was für dich als Praxisinhaber beim HWG zu beachten ist

Fachliche Veröffentlichungen dürfen für Werbezwecke genutzt werden

Nach § 11 Absatz 1 Nr. 1 HWG durften Ärzte und Therapeuten keine Fachveröffentlichung für die Werbung nutzen. Da dieser Absatz weggefallen ist, ist es jetzt möglich Fachveröffentlichungen für Werbung zu nutzen, solange diese korrekt, vollständig und mit Quellenangaben wiedergegeben werden.

Tipp:

Du darfst deine Zertifikate und deine Berufsqualifikation als “Aushängeschild” für deine Kompetenz zu werblichen Zwecken nutzen.

Werbung darf nicht irreführend sein

Das Wegfallen von § 11 Absatz 1 Nr. 1 HWG bietet mehr Freiraum in Sachen Werbung, ist jedoch durch § 3 HWG eingegrenzt. Denn danach ist irreführende Werbung unzulässig. D.h. es darf nicht der Eindruck entstehen, dass bei einer Behandlung oder durch ein Medikament der Heilerfolg sicher ist.

Verboten sind grundsätzlich Behauptungen von Tatsachen und Wertungen die falsch oder zweifelhaft sind.

Tipp: Bei der Beschreibung von Leistungen kannst du folgende Bezeichnung verwenden:

“Ziel unserer Behandlung ist es, …“

So kannst du statt eines Heilversprechens das angestrebte Ziel einer bestimmten Behandlung beschreiben ohne dabei eine Garantie auf Heilung zu geben.

Krankengeschichten unter bestimmten Voraussetzungen jetzt veröffentlichbar

Krankengeschichten zu veröffentlichen ist erlaubt, wenn §11 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 HWG beachtet wird:

„Außerhalb der Fachkreise darf … nicht geworben werden mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie Hinweisen darauf, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt oder durch eine ausführliche Beschreibung oder Darstellung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann.“

An dieser Stelle sei aber auch bemerkt, dass Datenschutz und Schweigepflicht grundsätzlich berücksichtigt werden müssen.

Ärzte & Therapeuten dürfen sich in Berufsbekleidung darstellen

§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 HWG wurde nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs 2007 komplett gestrichen. D.h. kein Arzt oder Therapeut der sich im weißen Kittel auf seiner Website abbilden lässt, oder in einer Szene gerade eine Akupunkturnadel setzt, muss mehr mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen rechnen.

Tipp:

Möchtest du dein Team und eventuell auch Patienten für Werbezwecke abbilden, lasse sie gemäß der DSGVO vorher ihre Einwilligung geben, sodass du ihre Bilder für werbliche Zwecke nutzen darfst.

Medizinische Darstellungen und Fachsprache sind erlaubt

§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 HWG – nämlich, dass mit medizinischen Darstellungen nicht geworben werden darf – wurde gelockert.

Es lautet jetzt: „Außerhalb der Fachkreise darf … nicht geworben werden mit einer bildlichen Darstellung, die in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise Veränderungen des menschlichen Körpers aufgrund von Krankheiten oder Schädigungen und die Wirkung eines Arzneimittels im menschlichen Körper oder in Körperteilen verwendet.“

Grundsätzlich ist deshalb eine bildliche Darstellung der Wirkweise bestimmter Therapien möglich, wobei auch hier das Irreführungsverbot beachtet werden muss.

§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 HWG – die Werbung mit Fachbegriffen – war früher sehr beliebt bei Abmahnungen. Ist aber komplett weg gefallen.

Heilmittelerbringer dürfen Patienten keine Angst machen oder Heilversprechen geben

§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 HWG lautet: „Außerhalb der Fachkreise darf … nicht geworben werden mit Werbeaussagen, die nahe legen, dass die Gesundheit durch die Nichtverwendung des Arzneimittels beeinträchtigt oder durch die Verwendung verbessert werden könnte.“

D.h. du darfst deinem Patienten keine Angst machen, indem du kommunizierst, dass die Nichtverwendung einer Arznei oder Therapie die Gesundheit verschlechtert. Und im Gegenzug dazu dürfen auch keine Heilsversprechen gegeben werden.

Empfehlungsmarketing ist erlaubt

Heilmittelerbringer dürfen Aussagen von Dritten zu Werbezwecken nutzen. § 11 Absatz 1 Satz 1 Nr. 11 HWG besagt, dass die Werbung mit Äußerungen von Dritten nur verboten ist, „wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen“.

Tipp: Du kannst Patientenstimmen in Text- oder Videoform für Werbezwecke verwenden. Lass dir vorher ihre Einwilligung geben (Siehe oben)

Was grundsätzlich nicht erlaubt ist

  • Deine Werbung sollte nicht irreführend, anpreisend oder vergleichend sein.
  • Du solltest keine reißerischen Mittel, Superlative und Übertreibungen in Werbebotschaften verwenden.

Was grundsätzlich erlaubt ist

Habe immer das gesundheitliche Wohlergehen deiner Patienten im Fokus deiner Marketing-Maßnahmen. Das bedeutet du solltest die Kommunikation immer wahr, sachgerecht und nicht reißerisch verständlich für deine Patienten aufbereiten. Auch sachliche und berufsbezogenen Informationen zu deiner Tätigkeit und deiner Praxis, darfst du in der Werbung uneingeschränkt nutzen. Folgende Kriterien sollten gegeben sein:

  • Richtigkeit
  • Eindeutigkeit
  • Klarheit

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Ich habe mich lediglich intensiv mit dem Thema beschäftigt und gebe meine Kenntnisse weiter.

  • Vorteile von Praxismarketing
    • Mehr Bekanntheit in deiner Region
    • Mehr Sichtbarkeit im Internet
    • Mehr Attraktivität für potentielle Bewerber
    • Mehr Selbstzahler und Privatpatienten für deine Praxis
    • Mehr Umsatz durch ein überzeugendes Leistungsangebot
    • Ein ausgebuchter Terminkalender
    • Angemessene Gehälter für dich und deine Mitarbeitenden
    • Stabiler Umsatz und Wachstumspotential für deine Praxis

Ich hoffe diese Informationen konnten dir helfen, dich beim Marketing deiner Praxis etwas sicherer zu fühlen. Falls du Fragen hast oder Hilfe bei deinem Praxismarketing brauchst, dann melde dich gerne bei mir.

Quellen:

https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/BJNR006049965.html (Stand 12.04.2022)

https://www.aerztezeitung.de/Wirtschaft/Jetzt-gelten-neue-Regeln-286778.html (Stand 12.04.2022)

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